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Deutsch > Englisch: Juristischer Bericht (Arbeitsrecht/Europarecht), 12.800 Wörter

Thema: Juristischer Bericht über die Situation der Entsendung von Arbeitnehmern (Arbeitsrecht/Europarecht); keine Beglaubigung notwendig; einzelne Fachbegriffe sind bereits übersetzt.
Umfang: 12.800 Wörter
Übersetzung bis 22.06.2011.

Beispieltext:
Für die Entsendungsfälle des Art 1 Abs 3 lit c PWD in Form einer Arbeitskräfteüberlassung erfolgen Umsetzungsmaßnahmen nicht im AVRAG, sondern im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), Bundesgesetzblatt 196/1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt I 24/2011. Nach § 10 Abs 1 AÜG hat – gleich wie ein innerhalb von Österreich überlassener Arbeitnehmer – der aus dem Ausland nach Österreich überlassene Arbeitnehmer für die Zeit seiner Überlassung (bereits ab dem ersten Tag) Anspruch auf jenen kollektivvertraglichen Mindestlohn, der im Betrieb, in dem der überlassene Arbeitnehmer tätig wird, vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlen ist. Eine Ausnahme für (kurzfristige) Montagearbeiten besteht nicht.

Anders als die Mindestentgelte ist der Anspruch auf Urlaub gesetzlich im Urlaubsgesetz (UrlG), Bundesgesetzblatt 390/1976 in der Fassung Bundesgesetzblatt I 100/2010, österreichweit für alle Arbeitnehmer (Arbeiter wie auch Angestellte) einheitlich geregelt. Kollektivverträge erhöhen diesen gesetzlichen Urlaubsanspruch in der Regel nicht.
Gemäß § 2 UrlG gebührt dem Arbeitnehmer für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen (≙ 5 Wochen). Nach einer Dienstzeit von 25 Jahren beim selben Arbeitgeber erhöht sich dieser gesetzliche Anspruch auf 36 Werktagen (≙ 6 Wochen); Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern oder Zeiten der Schul-/Berufsausbildung sind nur zum Teil (maximal 5 bis 7 Jahre) anzurechnen.
In den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses gebührt dem Arbeitnehmer entsprechend der bisher zurückgelegten Dienstzeit ein aliquoter Urlaub (≙ 5 Werktage/Monat).

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